Datenschutz-Auskunft im Bbg. Petitionsrecht

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Sicherheitshalber vorab: diese Probeseminararbeit habe ich als Studienleistung erstellt, sie spiegelt allein meine persönliche Rechtsauffassung dar und wurde auf keinerlei Weise mit meiner Arbeitgeberin abgestimmt; auf Arbeit habe ich auch nichts mit dem Landtag zu tun.

Nachdem mir heute die Bewertung meiner Probeseminararbeit mitgeteilt wurde, die nach der Studienordnung der Universität Potsdam zugleich als Bachelorarbeit für den integrierten LL.B. zählt, freue ich mich, meine Probeseminararbeit mit Anmerkungen veröffentlichen zu können.

Die Probeseminararbeit wurde mit 16 Notenpunkten bewertet. Zusammen mit einem Vortrag, den ich vor einigen Wochen gehalten habe, habe ich einen Probeseminarschein mit 17 Notenpunkten erhalten. 🫣.

Ausgangspunkt: § 7 Abs. 4 DSOL-BB

Gegenstand meiner Probeseminararbeit ist die Frage, ob die Vorschrift des § 7 Abs. 4 der Datenschutzordnung des Landtags Brandenburg mit der DSGVO vereinbar ist.

Diese Vorschrift bestimmt:

(4) Bei der Behandlung von Petitionen erhält der Petent oder die Petentin mit der Eingangsbestätigung eine Mitteilung darüber, dass Daten zur Person und der Gegenstand der Petition gespeichert sind. Weitere Auskünfte werden nicht erteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Petitionsgesetzes.

Hingegen sieht Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO vor:

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten [...].

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. [...]

Anwendbarkeit der DSGVO

Zuerst habe ich mich mit der Frage befasst, ob die DSGVO überhaupt anwendbar ist. Die Voraussetzungen des räumlichen Anwendungsbereichs (Art. 3 DSGVO) und die gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten liegen relativ unproblematisch vor.

Umstritten ist aber bislang (angesichts neuerer EuGH-Entscheidungen: noch), ob die DSGVO auch für Parlamente gilt oder stattdessen die DSGVO gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a keine Anwendung findet. Der Landesgesetzgeber ging davon aus, dass dies nicht der Fall sei, weshalb er die o. g. Regelung für zulässig hielt. Ein Teil der juristischen Fachliteratur stimmt dem zu und ist der Meinung, dass die Tätigkeit von Parlamenten eine Kernangelegenheit nationaler Souveränität ist, die die EU nichts angehe (Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV). Ein anderer Teil geht hingegen davon aus, dass die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts die Souveränität nicht wesentlich beeinträchtige und auch sonst kein Anlass bestünde, Parlamente bevorzugt zu behandeln. Der EuGH hat in zwei Urteilen 2020 und 2025 erkannt, dass auch Parlamente und zwar insb. Petitionsausschüsse und Untersuchungsausschüsse (darum ging es in den beiden Verfahren) der DSGVO unterfallen.

Ich habe festgestellt, dass die DSGVO keine spezifische Ausnahme für Parlamente vorsieht und nur darauf abstellt, dass der DSGVO nicht unterfällt, was auch dem Unionsrecht insgesamt nicht unterfällt. Damit käme eine Ausnahme nur in Betracht, wenn die Anwendbarkeit der DSGVO auf Parlamente die Kompetenzgrenzen der Union überschreitet, indem sie die nationale Verfassungsidentität verletzt. Dies konnte ich nicht feststellen, weshalb ich den Schluss gezogen habe, dass die DSGVO auch für Petitionsausschüsse gilt.

Öffnungsklausel in Art. 23 DSGVO

Dann habe ich geschaut, ob die Regelung des § 7 Abs. 4 DSOL-BB nicht möglicherweise durch die Öffnungsklausel des Art. 23 DSGVO erlaubt ist.

Rechtsqualität

Dabei stellte sich mir zunächst die Frage, ob eine Datenschutzordnung, die Teil der Geschäftsordnung des Landtags ist, überhaupt taugliches Mittel zur Beschränkung des Auskunftsrechts ist. Dafür ist gem. Art. 23 DSGVO nämlich eine "Rechtsvorschrift" notwendig. Damit stellte sich mir die Frage, ob die DSOL eine solche "Rechtsvorschrift", also ein Gesetz ist.

Im Recht kennen wir zwei unterschiedliche Begriffe für Gesetze. Einerseits Gesetze im formellen Sinne, das sind Gesetze, die vom Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden (z. B. das Strafgesetzbuch oder die Verwaltungsgerichtsordnung). Andererseits Gesetze im materiellen Sinne, das sind alle Rechtsnormen, insb. auch Verordnungen (z. B. Straßenverkehrsordnung) oder öffentlich-rechtliche Satzungen (z. B. Abfallgebührensatzungen). Die Datenschutzordnung ist kein formelles Gesetz, jedoch nach meiner Auffassung ein Gesetz im materiellen Sinne.

Dies reichte jedoch meiner Meinung nach aus, da Erwägungsgrund 41 der DSGVO sagt, dass "Rechtsvorschrift" "nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt" sein muss.

Schutzgüter

Art. 23 DSGVO sieht verschiedene Schutzgüter vor, zu deren Gunsten eine Beschränkung von Betroffenenrechten zulässig ist.

Die Datenschutzordnung nennt leider kein bestimmtes Schutzgut, da der Landtag damals davon ausging, dass Parlamente gar nicht unter die DSGVO fallen würden. Daher habe ich mir insbesondere den Aufbau des § 7 DSOL und des § 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes angeschaut und geschlussfolgert, dass die Beschränkung des Auskunftsrechts wohl dazu dient, die Unbefangenheit der parlamentarischen Beratung und insbesondere die Freiheit des Mandats zu gewährleisten. Dies habe ich dann als ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses (Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO) verstanden.

Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

Dann musste ich noch prüfen, ob die weitgehende Beschränkung des Auskunftsrechts notwendig und verhältnismäßig ist, wie es Art. 23 DSGVO vorschreibt.

Hierbei habe ich u. a. geprüft, ob die Beschränkung erforderlich ist, also ob nicht etwa das Schutzgut durch eine geringere Beschränkung genauso gut gewährleistet werden könnte. Dabei habe ich moniert, dass für den Schutz der parlamentarischen Beratung es ja nur erforderlich ist, die Beratungsfolge geheim zu halten, also wer wann welche Meinung geäußert hat. Die Beratungsgrundlagen (insb. die Petition und etwaige Stellungnahmen) und das Beratungsergebnis (also die Entscheidung) beeinträchtigen hingegen gar nicht die Unbefangenheit der parlamentarischen Beratung. Denn: Dem Vorwurf, "falsch entschieden zu haben", müssen sich die Mitglieder des Petitionsausschusses ja sowieso aussetzen, Probleme gibt es wenn überhaupt, dann nur dann, wenn auf einzelne Mitglieder wegen ihrer Meinung Druck ausgeübt werden kann. Daher habe ich festgestellt, dass die Beschränkung im Hinblick auf Beratungsgrundlagen und -ergebnis nicht zulässig ist.

Schließlich habe ich geprüft, ob die Beschränkung angemessen ist, also einen fairen Interessenausgleich schafft und dabei auch die besonderen Stoßrichtungen der beiden Interessen - Auskunft und Beratungsgeheimnis - schafft. Hierbei habe ich festgestellt, dass parlamentarische Tätigkeit grundsätzlich auch immer eine Tätigkeit in der Öffentlichkeit ist. Abgeordnete dürfen zwar frei und nur nach ihrem Gewissen entscheiden; sie müssen sich hierfür aber auch berechtigter Kritik aussetzen. Allerdings tritt bei Petitionen die Rolle der oder des Abgeordneten als Vertretung einer politischen Position etwas zurück und es kommt mehr die Funktion als Vertreter/in des ganzen Volkes zur Geltung, da Petitionen auch den Zweck haben, Missstände in oder Unzufriedenheit mit der Verwaltung zu beseitigen. Jedoch habe ich auch berücksichtigt, dass dem Auskunftsrecht im Datenschutzrecht eine unfassbar wichtige Rolle zukommt. Daher bin ich in der Abwägung dazu gekommen, dass die Beschränkung bzgl. einer nachträglichen Betrachtung unangemessen ist. Nur soweit die persönliche Vorbereitung der Entscheidung eines Abgeordneten im Vordergrund steht, habe ich die Beschränkung somit für zulässig gehalten.

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