Pinguinrichtlinie

vom 23. September 2026

Es wird die folgende Richtline bekannt gemacht:

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Pinguine im Eigentum von luap42.

§ 2. Begriffsbestimmung

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

  1. Pinguine alle Plüschtiere, die einen Pinguin darstellen;
  2. Plüschtiere sämtliche Kuscheltiere o. ä.;
  3. Funktionspinguine ein Pinguin, dem durch Widmungsakt eine bestimmte Funktion übertragen worden ist;
  4. Haltung die dauerhafte oder längerfristige Zuweisung eines Pinguins zu einem Ort oder zu einer Funktion;
  5. Umgang die Art und Weise jeder Behandlung eines Pinguins, die keine Haltung ist;

(2) Knuddelung im Sinne dieser Richtlinie sind auch Umarmungen und sonstige Liebkosungen.

(3) Knuffig ist nur ein Name, der der Vornahme von Knuddelungen nicht entgegensteht.

Teil 2: Haltung und Umgang

§ 3. Grundsatz

Pinguine sind artgerecht und liebevoll nach den Maßgaben dieser Richtlinie zu halten.

§ 4. Namensrecht

(1) Jeder Pinguin hat das Recht auf einen seiner Eigenart, seiner Herkunft, Geschichte und seinem Charakter angemessenen, knuffigen Namen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Benennung von Funktionspinguinen zurückgestellt werden, insbesondere

  1. wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche Benennung von Pinguinen mit ähnlicher Funktion sicherzustellen; oder
  2. wenn eine Benennung untunlich ist.

(3) Das Penguin Office wird ermächtigt, eine Richtlinie über das Verfahren bei der Benennung von Pinguinen und über die hierbei anzuwendenden Grundsätze zu erlassen.

§ 5. Haltung

(1) Pinguine dürfen nur auf eine Weise gehalten werden, die

  1. ihre körperliche und seelische Entwicklung nicht beeinträchtigt;
  2. Gewähr dafür bietet, dass mit den Pinguine jederzeit im Einklang mit dieser Richtlinie umgegangen wird; und
  3. in angemessenem Umfang Knuddelungen vorsieht.

(2) Funktionspinguine sind auf einer Weise zu halten, die der Funktionszuweisung nicht widerspricht.

(3) Das Penguin Office wird ermächtigt, durch Richtlinie näheres zum angemessenen Umfang von Knuddelungen zu bestimmen.

§ 6. Umgang

(1) Der Umgang mit Pinguinen auf eine andere Weise als der, mit der sie gehalten werden, ist nur zulässig, soweit nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Weise erheblich mit den in § 5 dargestellten Bedingungen unvereinbar ist.

(2) Insbesondere ist beim Umgang zu gewährleisten,

  1. dass Pinguine nicht erschreckt, bedroht oder sonstig seelisch misshandelt werden; und
  2. dass Pinguine in angemessenem Umfang Knuddelungen erfahren.

§ 7. Verbotene Haltungs- und Umgangsbedingungen

(1) Bei der Haltung und beim Umgang sind in jedem Fall verboten:

  1. die Beschädigung von Pinguinen;
  2. jede Form der entwürdigenden oder lieblosen Behandlung eines Pinguins;
  3. ein unangemessen langer Entzug von Knuddelungen zulasten eines Pinguins;
  4. alle sonstigen pinguinwohlgefährdenden Handlungen

(2) Das Penguin Office wird ermächtigt, durch Richtlinie im Einklang mit den §§ 5, 6 dieser Richtlinie nähere Handlungen zu bestimmen, die bei der Haltung und beim Umgang stets verboten sind.

Teil 3: Verwaltungsverfahren

§ 8. Allgemeine Zuständigkeit

Soweit nicht eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist das Penguin Office für den Vollzug dieser Richtlinie und der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Richtlinien zuständig.

§ 9. Aufnahme, Widmung, Benennung

(1) Pinguine, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie eintreten, sind durch Anordnung des Penguin Office aufzunehmen.

(2) Durch Anordnung, die bekannt zu machen ist, werden

  1. Funktionspinguine einer Funktion;
  2. Pinguine einer Haltung

gewidmet.

(3) Die Benennung, Umbenennung oder Abbenennung von Pinguinen erfolgt durch Anordnung, die bekannt zu machen ist.

(4) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 können in einer Bekanntmachung zusammengefasst werden.

§ 10. Überwachung

(1) Dem Penguin Office obliegt die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere, ob Pinguine in einer der §§ 3 bis 7 entsprechenden Weise behandelt werden.

(2) Zur Ausübung dieser Aufgabe ist das Penguin Office berechtigt,

  1. Auskünfte über den Verbleib und den Zustand von Pinguinen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie,
  2. jederzeit Zugang zu Pinguinen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sowie
  3. die Untersuchung von Pinguinen

zu verlangen. Das Penguin Office kann hierzu die notwendigen Anordnungen erlassen.

(3) Stellt das Penguin Office fest, dass ein Pinguin nicht in einer der §§ 3 bis 7 entsprechenden Weise behandelt wird, kann es alle notwendigen Maßnahmen ergreifen und alle notwendigen Anordnungen erlassen, um den richtlinienwidrigen Zustand abzustellen. Insbesondere kann das Penguin Office:

  1. Pinguine beschlagnehmen oder sonst in Gewahrsam bringen;
  2. bestimmte Haltungsweisen oder Handlungen im Umgang mit Pinguinen untersagen;
  3. einer Person, die sich als unzuverlässig erwiesen hat, die Haltung oder den Umgang mit Pinguinen verbieten.

§ 11. Marktförderung, Subventionen, Beihilfen

Das Penguin Office kann sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Absatz von Pinguinen zwecks Aufnahme nach § 9 Absatz 1 zu fördern. Insbesondere kann es die Beschaffung von Pinguinen vorsehen und hierfür nach seinem Ermessen Subventionen und Beihilfen vergeben. Das EU-Beihilfenrecht findet insoweit keine Anwendung.

§ 12. Pinguinregister

Das Penguin Office führt für alle aufgenommenen und benannten Pinguine ein Pinguinregister. Es gestattet hierin jedem Einsicht, der ein berechtigtes Interesse daran geltend macht.

§ 13. Rechtsbehelfe

(1) Gegen sämtliche aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Anordnungen kann Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet eine besondere Abteilung des Penguin Office.

(2) Der Einspruch ist bei der Stelle schriftlich oder elektronisch zu erheben, die die angefochtene Anordnung erlassen hat. Der Einspruch kann auch bei der Stelle nach Absatz 1 Satz 2 eingebracht werden.

(3) Der Einspruch ist nur innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Anordnung zulässig. Er hat die angefochtene Anordnung wiederzugeben und soll eine Begründung und einen bestimmten Antrag enthalten. Wurde die Frist nach Satz 1 unverschuldet versäumt, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Erhebung des Einspruchs unverzüglich, spätestens binnen eines Monats nach Fristablauf nachgeholt und der Grund für die Versäumung der Frist glaubhaft gemacht wird.

(4) Der Einspruch ist nur statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass der Einspruchsführer durch die Anordnung in seinen Rechten oder berechtigten Interessen verletzt ist.

(5) Ist der Einspruch unstatthaft, rechtsmissbräuchlich oder sonst unzulässig, ist er zu verwerfen. Andernfalls prüft die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Stelle die Anordnung auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Sie kann weitere Ermittlungen anordnen und Stellungnahmen einholen. Macht der Einspruchsführer die Unzweckmäßigkeit der Anordnung geltend, kann im Einspruchsverfahren die Anordnung auch zulasten des Einspruchsführers geändert werden.

Teil 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14. Evaluation

Das Penguin Office evaluiert diese Richtlinie, soweit ihre Durchführung hierzu Anlass gibt.

§ 15. Übergangsbestimmungen

Die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geltende Rechtslage wird durch sie nicht berührt. Zuvor erfolgte Aufnahmen, Benennungen und Widmungen bleiben, auch wenn sie nicht den Formanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, in Kraft, ohne dass es einer Bekanntmachung bedarf.

§ 16. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung in Kraft.